Fahren mit Sondersignal bei Einsatzübungen

1. Empfehlung der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg

Die Landesfeuerwehrschule erreichen immer wieder Anfragen, ob im Rahmen von Einsatzübungen auch Sondersignale verwendet werden dürfen. Aus den unten aufgeführten rechtlichen Grundlagen ergibt sich durchaus die Möglichkeit, bei der Anfahrt zu einer Einsatzübung Sondersignale zu verwenden. Die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg empfiehlt die Verwendung von Sondersignalen bei Einsatzübungen mit folgenden Bedingungen zu verknüpfen:

  • Ausschließlich nur dann, wenn die in den rechtlichen Grundlagen hierzu aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
  • Nur mit Absprache des Kommandanten
  • Grundsätzlich sehr sparsam mit der kostbaren Warnwirkung der Sondersignale umgehen.
  • Ausschließlich nur bei Einsatzübungen, bei denen es darauf ankommt, dass auch die Anfahrt zum Übungsobjekt in den Übungsablauf realistisch eingebettet ist.

 

2. Rechtliche Grundlagen

Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg
§ 2 (FwG) Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im Übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
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Straßenverkehrsordnung

§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. ...
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. ...

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zu § 35 StVO vom 11. Juni 1981 (GABl. 1981 S. 747; geändert am 09.02.82 u. 15.04.83). Anmerkung: Diese VwV des Innenministeriums wird von der Bereinigungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14) nicht erfasst, da sie der Durchführung von VwV des Bundes dienen, nämlich der sog. „VwV-StVO“. Sie ist also nicht nach Ablauf von zehn Jahren außer Kraft getreten (vgl. Gültigkeitsverzeichnis 2000 Nr. 17).

Sonderrechte bei Übungsfahrten der Feuerwehr

Übungsfahrten der Feuerwehr zählen zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO. Es ist daher möglich, sich über die Bestimmungen der StVO hinwegzusetzen, wenn es der Zweck der Übung dringend erfordert. Die Sonderberechtigten des § 35 StVO können sich unter den dort genannten Voraussetzungen auch über die Bestimmungen des § 38 StVO hinwegsetzen. Das bedeutet, dass die Feuerwehr auch bei Übungsfahrten sich durch Blaulicht und Einsatzhorn freie Bahn verschaffen kann. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Tatbestand des § 35 Abs. 1 StVO erfüllt ist. In allen Fällen ist § 35 Abs. 8 StVO zu beachten.