Löschübungen der Gemeindefeuerwehr

Nach einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 07. 07. 1999 Az.: 43-152/6 unterliegt das gelegentliche Entfachen von Feuern zu Ausbildungs- und Übungszwecken nicht dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

Das heißt also:
Es muss kein Antrag zur Genehmigung einer Löschübung erfolgen. Löschübungen können nach Bedarf von der Gemeindefeuerwehr durchgeführt werden. Diese pauschale Aussage, dass Löschübungen keiner Genehmigungspflicht unterliegen, ist jedoch mit ergänzenden Hinweisen, die einzuhalten sind, verbunden.

 

  • Nur gelegentliche Entfachung von Feuer.
  • Zweck: Die Feuer dienen der Aus- und Fortbildung, d.h. der praktischen Übung.
  • Die in der Broschüre Band 11 der Reihe „Beiträge der Akademie für Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg“ mit dem Titel „Feuerwehr und Umweltschutz“ gemachten Aussagen müssen eingehalten werden (siehe auch Checkliste zur Durchführung von Löschübungen).
  • Zum Schutz der Nachbarschaft und der Umwelt gilt für Häufigkeit solcher Übungen, Größe der Feuer und Übungsort: Der Ausbildungs- und Übungszweck wird erreicht, und die Umwelteinwirkungen dabei auf das unerlässliche Maß begrenzt.
  • Die Allgemeine Sorgfaltspflicht hinsichtlich des Gewässerschutzes wird eingehalten durch Einhaltung des § 1 a Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz:
    "Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden."
  • Für die Entsorgung von Brandrückständen gilt:
    Wird bei Übungen zur Löschung eines Flüssigkeitsbrandes die gesamte brennbare Flüssigkeit verbrannt, so können die anfallenden Brandrückstände nach Absprache mit der jeweils zuständigen entsorgungspflichtigen Körperschaft (Stadt- oder Landkreis) über das Hausmüllerfassungssystem entsorgt werden.
  • Löschpulverreste (so weit sie getrennt erfassbar sind) sind besonders überwachungsbedürftiger Abfall und somit der Abfallentsorgung zuzuführen.

  • Gelegentlich ist im Sinne der Häufigkeit der Übungen zu verstehen. Bei solchen Übungen können auch mehrere Übungsziele miteinander verbunden sein, wie z.B. Übung zur Beherrschung der Löschgeräte (zur Einhaltung des Zwecks) und Demonstration dieser Tatsache gegenüber der Öffentlichkeit im Rahmen einer Brandschutzwoche. Als „gelegentlich“ sind alle notwendigen heißen Lösch-Übungen einer Gemeindefeuerwehr anzusehen. Eine Zahl kann hier nicht genannt werden, da dies auch von der Mitgliederzahl der Feuerwehr beziehungsweise der Anzahl der Abteilungen abhängt. Es gilt aber das Vermeidungsprinzip, das heißt, alle unnötigen Umweltbelastungen zu vermeiden.
  • Die Broschüre hat die ISBN-Nummer 3-522-30480-2 und kann vom Herausgeber bezogen werden. Herausgeber: Akademie für Natur- und Umweltschutz beim Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg Postfach 103439 70029 Stuttgart. Die darin im Einzelnen enthaltenen Maßgaben sind in den Checklisten enthalten.
  • In jedem Falle muss die Übung notwendig und um das Aus- oder Fortbildungsziel zu erreichen unerlässlich sein. Das heißt, man kann das Ausbildungs- oder Übungsziel nicht mit anderen Mitteln ohne Entfachung eines Brandes erreichen.
  • Die Größe eines Feuers hängt vom Übungsziel ab, das man erreichen will. Grundsätzlich kann das Feuer den Umfang eines „Papierkorbbrandes“ bis zum Brand eines Abbruchgebäudes haben. Allerdings ist im letzteren Fall sehr genau abzuwägen und zu begründen, ob der Schutz der Nachbarschaft und je nach Lage des Objekts auch der Umwelt gewährleistet ist, und warum gerade ein Feuer in solch einem Umfange zu entfachen ist. Ist beabsichtigt, im Einzelfall nach einer längeren Zeit (ca. 5 Jahre) wieder einmal ein größeres Feuer zu entfachen, so ist es ratsam, dies nur zu tun, wenn die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Funkenflug beeinträchtigt wird und auch von der Gemeindeverwaltung und von politischen Interessensgruppen das Übungsziel der Feuerwehr als vorrangig anerkannt wird. Der Übungsbrand eines Abbruchgebäudes inmitten einer Ortschaft dürfte daher nicht stattfinden. Bei dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehrs und den damit verbundenen vorausgegangenen Unterredungen hatte man stets einen kleineren Brand wie Flüssigkeiten in einer Brandwanne oder einen Holzstapel vor Augen.
  • Ein Übungsort, der als Naturschutzgebiet oder Biotop ausgewiesen ist oder inmitten einer Ortschaft liegt, verbietet sich von vornherein, da man innerhalb des Gemeindegebietes sicherlich Stellen finden wird, bei denen Nachbarschaft und Umwelt weniger beeinflusst werden wird. Zu den speziellen Ausführungen des Übungsplatzes siehe die Checklisten.
  • Maßgeblich ist die Erreichung des Übungszieles. Der für die Übung Verantwortliche sollte sich stets fragen, ob die Übung so angelegt ist und der Übungsplatz so gewählt ist, dass nach Fachkenntnis und Einhaltung aller Vorgaben die geringst mögliche Beeinflussung der Umwelt besteht und dabei das Übungsziel erfahrungsgemäß erreicht werden wird. Wenn an einem Übungsplatz zum Beispiel keine Wasser gefährdenden Flüssigkeiten ausgebracht werden dürfen, so ist dieser zunächst vorgesehene Übungsplatz für Übungen mit Schaum oder Pulver nicht geeignet. Die Übung muss dann an anderer Stelle durchgeführt werden, an dem das „unerlässliche Maß“ der Umweltbeeinflussung vertretbar ist.
  • Die „allgemeine Sorgfaltspflicht“ betrifft hier speziell den Schutz des Wassers. Während das Wasserhaushaltsgesetz dazu keine weiteren Erläuterungen gibt, sind in der Broschüre „Feuerwehr und Umweltschutz“ Hinweise enthalten, die einzuhalten sind. Diese Hinweise sind in den Checklisten alle enthalten.
  • Hinsichtlich der Brandrückstände gilt ein Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 13.06.1997 Az.: 26-8982.10/5, dem diese Aussagen entnommen sind. Dies bedeutet jedoch umgekehrt, dass wenn dies nicht der Fall ist, und also die brennbare Flüssigkeit nicht vollständig verbrannt wird, der Rest der Sonderabfallentsorgung beziehungsweise einer besonderen Behandlung zuzuführen ist. Es ist üblich, dass zum Beispiel in eine Stahlwanne Wasser eingefüllt wird und darauf Benzin oder ein Benzin-Diesel-Gemisch gegeben wird. In solchen Fällen bleibt in der Regel nach dem Brand immer ein dünner Ölfilm auf dem Wasser zurück, der nicht mit verbrennt. Daher wird empfohlen, solche Übungen an einer Stelle durchzuführen, bei der der Regenablauf an einen Leichtflüssigkeitsabscheider angeschlossen ist. Dann kann im Rahmen der Aufräumarbeiten die verbliebene Flüssigkeit in der Wanne, das heißt das Wasser mit dem dünnen Ölfilm, über den Leichtflüssigkeitsabscheider laufen. Bei Feststoffbränden (Holz) hingegen können die Reste der Brandübung wie angegeben über das Hausmüllerfassungssystem entsorgt werden.
  • Löschpulver muss soweit möglich getrennt zusammengefegt und aufgenommen werden. Das Löschpulver hat die Abfallschlüsselnummer 160502. Zur Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle wendet sich der Abfallerzeuger (hier die Gemeinde) an eine geeignetes Abfallentsorgungsunternehmen. Die Adressen sind der Gemeindeverwaltung bekannt oder können vom Landratsamt benannt werden. Auskünfte erteilt auch die Industrie- und Handelskammer. In vielen Landkreisen besteht die Möglichkeit für Kleingewerbe und Handwerksbetriebe besonders überwachungsbedürftige Abfälle über das Problemstofferfassungssystem (Problemstoffsammelstelle, Umweltmobil) gegen Gebühr zu entsorgen. Sicherlich kann sich die Feuerwehr hier anschließen. Gegebenenfalls könnten auch kleinere Mengen Öl-Wasser-Gemische auf diese Weise entsorgt werden.