Kennzeichnung von Druckgaspackungen

Durch neue Regelungen im Gefahrgutrecht sind neue Kriterien für Stückguttransporte festgelegt worden. Dies bedeutet, dass LKW mit Stückgütern nicht gekennzeichnet sein müssen, falls die Ladung innerhalb von festgelegten Mengenbegrenzungen liegt und in kleinen Verpackungseinheiten befördert wird.

Ein Beispiel: Spraydosen, die im offiziellen Sprachgebrauch der Gefahrgutverordnungen als Druckgaspackungen bezeichnet werden, haben die UN-Nummer: 1950. Für diese gilt nach ADR bei höchstens 1000 ml Fassungsraum, wenn sie erstickende Gase, oxidierende Gase oder entzündbare Gase enthalten, dass sie nicht Vorschriften hinsichtlich des Transports als Gefahrgut genügen müssen.

Das heißt, dass Transportfahrzeuge nicht durch eine orangefarbene Warntafel gekennzeichnet werden müssen, wenn die Druckgaspackungen Gewichtsgrenzen einhalten und mit der Beschriftung UN 1950 und einem auf die Spitze gestellten Quadrat mit den Buchstaben LQ (Limited Quantities) an einer Außenseite versehen sind. Die Anzahl der Packstücke, die in einem Fahrzeug befördert werden dürfen, ist durch das ADR nicht begrenzt. Auch müssen die Fahrzeuge nicht gekennzeichnet sein und die Fahrzeugführer brauchen keine ADR-Bescheinigung als Gefahrgutfahrer.