Handreichung – Feuerwehrspezifische Grundausbildung für Feuerwehrmusiker

In Baden-Württemberg sind rund 5.000 Musiker in der Feuerwehrmusik engagiert. Sie sind Angehörige der Gemeindefeuerwehr.

Seit der Änderung des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg ist es den Gemeindefeuerwehren ermöglicht, Musikzüge als eigene Musikabteilung zu führen (§ 6 Abs. 1 FwG). Diese gesetzliche Grundlage wurde erstmals mit dem Änderungsgesetz von 2009 geschaffen. Feuerwehrmusiker haben damit die Möglichkeit, in folgenden drei Formen Dienst in ihrer Feuerwehr zu leisten:

  • Die Feuerwehrmusiker versehen nur Dienst in der Musikabteilung; sie leisten keinen Einsatzdienst.
  • Die Feuerwehrmusiker versehen einen vollumfänglichen Dienst sowohl in der Einsatzabteilung als auch in der Musikabteilung.
  • Die Feuerwehrmusiker versehen ihren Dienst in der Musikabteilung. Darüber hinaus versehen die Feuerwehrmusiker auf der Grundlage einer feuerwehrspezifischen Grundausbildung nur einen eingeschränkten Einsatz- und Übungsdienst in der Einsatzabteilung. Dieser erlaubt es ihnen, qualifizierte Erstmaßnahmen bei einem Unfall oder einem anderen Schadensereignis zu leisten. Darüber hinaus können sie unter Anleitung erfahrener Feuerwehrangehöriger der Einsatzabteilung bei Einsätzen in besonderen Lagen unterstützend mitwirken.

Die unterschiedlichen Formen, Dienst in der Feuerwehr zu leisten, haben auch Auswirkungen auf die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Ausbildung der Feuerwehrmusiker. Dies soll in der folgenden Handreichung beschrieben und erläutert werden.

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Handreichung Feuerwehrmusik (pdf, 428 kB)