Aufnahme in die Einsatzabteilung mit 17 Jahren

Aufnahme in die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr nach dem geänderten Feuerwehrgesetz.

Seit der Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10. November 2009 besteht die Möglichkeit, Jugendliche nach Vollendung des 17. Lebensjahres zur ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr aufzunehmen. Aktuelle rechtliche Grundlage ist § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333). In der Regel wird es sich dabei um die Übernahme von Angehörigen der Jugendfeuerwehr handeln: Bei der Aufnahme der Bewerber und im Zeitraum bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres sind jedoch einige Punkte zu beachten.
Neu ist ebenfalls eine einjährige Probezeit für alle Bewerber in der Einsatzabteilung.

Da wir zu diesem Thema viele Anfragen erhalten, haben wir die häufigsten Fragen und deren Antworten hier zusammengestellt.

Das Aufnahmeverfahren eines 17-jährigen Bewerbers unterscheidet sich nicht grundlegend von einem Aufnahmeverfahren eines 18-Jährigen. Der wesentliche Unterschied ist, dass bei 17-Jährigigen die Erziehungsberechtigten dem Aufnahmeantrag ihrer Kinder schriftlich zustimmen müssen (Die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten sollte auch die Zustimmung zu Ausbildungsmaßnahmen und den damit zusammenhängenden Handlungen und Erklärungen des Jugendlichen umfassen. Eine erneute Zustimmung z.B. zur Verpflichtungserklärung im Rahmen des Sprechfunkerlehrgangs ist somit nicht mehr erforderlich.). Es können also nur Aufnahmeanträge von 17-Jährigen berücksichtigt werden, die auch von ihren Erziehungsberechtigten unterschrieben worden sind.

Im ersten Schritt des Aufnahmeverfahrens gilt es zu klären, ob der Bewerber die im Feuerwehrgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die im Feuerwehrgesetz genannten Voraussetzungen sind:

  1. Vollendung des 17. Lebensjahres; (An Einsätzen darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres teilgenommen werden!)
  2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sein (Hinweis: Eine Feuerwehrdienstfähigkeit bzw. eine entsprechende Untersuchung hierfür gibt es nicht. Eine Atemschutztauglichkeit nach G26-III kann als Nachweis anerkannt werden. Obwohl es sinnvoll ist, dass alle Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr atemschutztauglich sind, ist eine Atemschutztauglichkeit als Eignung für den Feuerwehrdienst aber nicht zwingend erforderlich. Bei Jugendlichen ist dies sowieso nicht möglich, da man das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, um G 26-III tauglich zu sein.)
  3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sein
  4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären
  5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 Strafgesetzbuch (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben
    (Hinweis: Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert man für fünf Jahre nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wenn das Gericht diese im Einzelfall für zwei bis fünf Jahre aberkennt. Bei Minderjährigen ist dies nicht möglich, bei Verhängung einer Jugendstrafe kann die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht aberkannt werden.)
  6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sein (Hinweis: Maßregeln nach § 61 StGB sind
    • die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
    • die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
    • die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
    • die Führungsaufsicht (d.h. einen Bewährungshelfer unterstellt)
    • die Entziehung der Fahrerlaubnis, (jedoch hier ausgenommen) und
    • das Berufsverbot.
    Sicherungsverwahrung und Berufsverbot können gegen Jugendliche nicht ausgesprochen werden.)
  7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt sein.

Über die Aufnahme entscheidet wie bisher der Feuerwehrausschuss. Besteht ein Abteilungsausschuss, so ist dieser vor der Entscheidung anzuhören.
Beachten Sie: Bei seiner Entscheidung ist der Feuerwehrausschuss an den „Gleichbehandlungsgrundsatz“ aus dem Grundgesetz gebunden. Eine Ablehnung muss objektive Gründe haben, die Sie dem Bewerber auch darlegen müssen. Erfüllt ein Bewerber alle Voraussetzungen nach dem Feuerwehrgesetz und besteht ein Personalbedarf bei Ihrer Feuerwehr, so ist es nicht möglich, diesen Bewerber abzulehnen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen.

Sind die Angaben des Bewerbers unvollständig oder gar zweifelhaft, insbesondere bei den Punkten 5, 6 und 7, so kann die  Gemeindeverwaltung z.B. verlangen, dass ihr ein Führungszeugnis vorgelegt wird. Den Antrag auf Ausstellung hat der Bewerber selbst zu stellen.

Die Aufnahme erfolgt für alle Bewerber, unabhängig ihres Alters, für die ersten zwölf Monate auf Probe. Erst danach kann der Bewerber fest aufgenommen werden.

Die Probezeit kann aus begründetem Anlass verlängert werden, z.B. dann, wenn der Bewerber nicht durchgehend an Dienst- und Ausbildungsveranstaltungen innerhalb der Probezeit teilnahm. Die Probezeit kann jedoch auch verkürzt oder es kann ganz auf sie verzichtet werden, wenn der Bewerber aus der Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in die Einsatzabteilung übertreten möchte. Gleiches gilt für Bewerber, die einer anderen Gemeinde- oder einer Werkfeuerwehr angehören oder angehört haben. Über die Verlängerung, Verkürzung oder  Aussetzung der Probezeit entscheidet der Feuerwehrausschuss nach Anhörung des Abteilungsausschusses. Bewerber, die nicht der Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung angehören oder einer anderen Gemeinde-/Werkfeuerwehr angehören oder angehört haben, müssen zwölf Monate Probezeit ableisten.

Hat ein Bewerber seine Probezeit erfolgreich abgeleistet, so entscheidet der Feuerwehrausschuss nach Anhörung des Abteilungsausschusses über die endgültige Aufnahme in der Einsatzabteilung der Feuerwehr.

Verletzt ein Bewerber seine Dienstpflichten innerhalb der Probezeit oder stellt sich heraus, dass er die im Feuerwehrgesetz genannten Voraussetzungen doch nicht erfüllt, so liegt es im Ermessen des Feuerwehrausschusses, ob der Bewerber seine Probezeit verlängern kann oder die Probezeit nicht bestanden hat. Stellt der Feuerwehrausschuss fest, dass der Bewerber die Probezeit nicht bestanden hat, so ist damit, per Gesetz, der ehrenamtliche Feuerwehrdienst des Bewerbers beendet. Dies wird dem Bewerber durch die schriftliche Ablehnung seiner Aufnahme bekannt gemacht. Besteht ein Abteilungsausschuss, so ist dieser vor der Entscheidung anzuhören.

Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist ein Verwaltungsakt, für den die Vorgaben des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gelten. So muss der Betroffene vorher angehört werden und der Ablehnungsbescheid mit einer Begründung und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. inen solchen Verwaltungsakt dürfen nach Gemeindeordnung aber nur Gemeindebedienstete erlassen. Ein ehrenamtlicher Kommandant ist aber kein Gemeindebediensteter. Zwar obliegt dem Feuerwehrausschuss die sachliche Entscheidungsbefugnis jedoch darf die Feuerwehr bzw. ihr Kommandant diese Entscheidung nicht nach außen vertreten.
Eine Ablehnung ist somit, nach Entscheidung des Feuerwehrausschusses, von der Gemeindeverwaltung durchzuführen. Die Gemeindeordnung entlastet an dieser Stelle den ehrenamtlichen Kommandanten. Ein hauptamtlicher Kommandant oder ein Ehrenbeamter kann ein Ablehnungsverfahren durchführen, wenn ihn der Bürgermeister hierzu beauftragt hat.

Dienstpflichten:

  1. regelmäßige Teilnahme am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung
  2. sich bei Alarm unverzüglich zum Dienst einzufinden (gilt nicht für Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
  3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachkommen
  4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich verhalten
  5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst beachten
  6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen gewissenhaft pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken benutzen
  7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist.

Einen Rechtsanspruch auf eine Aufnahme hat ein Bewerber nicht. Sprechen objektive Gründe gegen die Aufnahme eines Bewerbers, so ist die Feuerwehr nicht gezwungen, diesen Bewerber aufzunehmen.

Jeder Feuerwehrangehörige hat in der Probezeit regelmäßig an der Aus- und Fortbildung der Einsatzabteilung teilzunehmen und soll die Feuerwehr-Grundausbildung (Truppmannausbildung Teil 1) erfolgreich absolvieren.

Ja, es gibt Tätigkeiten, die 17-Jährige aufgrund Ihres Alters auch in der Aus- und Fortbildung nicht durchführen dürfen. Dazu gehören:

  • Tätigkeiten unter Atemschutz
    Eine Voraussetzung zum Bestehen der G 26-III Untersuchung ist die Volljährigkeit. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, 17-Jährige unter Atemschutz einzusetzen. Trotzdem dürfen 17-Jährige Atemschutzgeräte innerhalb einer Übung oder ihrer Grundausbildung tragen, solange diese nicht angeschlossen sind. (Hinweis: Unter diesen Punk fallen natürlich auch alle anderen Tätigkeiten die den Einsatz von Atemschutzgeräten erfordern: z.B. Einsatz von Chemikalienschutzanzügen, Ausbildung in Übungseinrichtungen zur Brandbekämpfung („heiße“ Ausbildung) usw.
  • Tauchgeräte
    Eine Voraussetzung zum Bestehen der G 31 Untersuchung „Überdruck“ ist die Volljährigkeit. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, vor der Volljährigkeit mit der Ausbildung zum Feuerwehrtaucher zu beginnen.
  • Motorsäge
    Aufgrund der speziellen Gefahren beim Einsatz einer Motorsäge empfiehlt die Unfallkasse Baden-Württemberg wie auch die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg, 17-Jährige noch nicht in der Handhabung einer Motorsäge zu schulen. (Hinweis: Das Mindestalter für Motorsägenlehrgänge der Landesforstverwaltung liegt grundsätzlich auch erst bei 18 Jahren.) Hier stellt sich die Frage, ob für Jugendliche, die im Zuge ihrer Berufsausbildung (z.B. Forstwirt) den Umgang mit der Motorsäge erlernen, eine solche Altersbeschränkung auch gelten sollte. Jugendliche dürfen jedoch nur am Aus- und Fortbildungsdienst der Einsatzabteilung teilnehmen. Eine zusätzliche Aus- oder Fortbildung an der Motorsäge innerhalb der Feuerwehr ist für diese Jugendlichen nicht erforderlich. Aus diesem Grund gilt die Empfehlung für alle.

Sofern nicht in der Feuerwehrsatzung die Rechte und Pflichten von Feuerwehrangehörigen auf Probe abweichend geregelt sind, hat der auf Probe Aufgenommene dieselben Rechte und Pflichten wie jeder andere Angehörige der Einsatzabteilung. Die Pflichten ergeben sich aus den Dienstpflichten eines Feuerwehrangehörigen. Die Rechte sind die Teilnahme an Versammlungen, Wahlen und am Feuerwehrleistungsabzeichen. (Hinweis: In der Probezeit sind lediglich die Voraussetzungen für das Feuerwehrleistungsabzeichen in Bronze erreichbar.)

Auf Probe Aufgenommene sind bei den Wahlen zum Feuerwehrausschuss/Abteilungsausschuss aktiv und passiv wahlberechtigt. Sie sind ebenfalls wahlberechtigt bei den Wahlen zum Feuerwehrkommandanten/Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter, aber mangels fachlicher Eignung grundsätzlich nicht wählbar.

Ja, ehrenamtlich Angehörige können in der Probezeit oder mit Ablauf der Probezeit Ihren Austritt erklären. Diese Erklärung hat sofort die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes zur Folge. Eine Mitwirkung des Feuerwehrausschusses oder des Kommandanten sowie eine Entlassung durch den Bürgermeister sind nicht mehr erforderlich.

Jeder Angehörige einer Einsatzabteilung darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres an Feuerwehreinsätzen teilnehmen. Dies ist unabhängig davon, ob sich der Feuerwehrangehörige noch in der Probezeit befindet oder bereits fest in die Einsatzabteilung aufgenommen wurde. Zur Teilnahme an Einsätzen ist zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Feuerwehr-Grundausbildung (Truppmannausbildung Teil 1) Voraussetzung.

Mitglieder der Jugendfeuerwehr dürfen an Einsätzen nicht teilnehmen, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Feuerwehr-Grundausbildung (Truppmannausbildung Teil 1) noch nicht absolviert haben.

  • Ausbildungsdienst in der Feuerwehr (Truppmann Teil 2)
    Nach der derzeit gültigen Verwaltungsvorschrift „Feuerwehrausbildung“ darf mit dieser Ausbildung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen werden. (Hinweis: Mit der Überarbeitung dieser Verwaltungsvorschrift soll diese Voraussetzung zukünftig entfallen.)
  • Truppführer
    Voraussetzung für den Lehrgang Truppführer ist der abgeschlossene Lehrgang Ausbildungsdienst in der Feuerwehr (Truppmann Teil 2). Hierfür werden eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst mit einer Mindestdauer von 40 Stunden pro Jahr vorausgesetzt. Die Truppführer Ausbildung kann somit sowieso nicht vor der Volljährigkeit begonnen werden.
  • Maschinist
    Voraussetzung ist die uneingeschränkte Fahrerlaubnis für das Löschfahrzeug, auf dem der Maschinist ausgebildet werden soll. Somit kann die Ausbildung des Maschinisten nicht vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnen werden. Weitere Voraussetzung ist der abgeschlossene Lehrgang Ausbildungsdienst in der Feuerwehr (Truppmann Teil 2) und der Lehrgang Sprechfunker sollte absolviert sein. Auch hieran scheitert ein Ausbildungsbeginn vor der Volljährigkeit.
  • Sprechfunker
    Voraussetzung für den Sprechfunklehrgang ist eine Verpflichtung der Teilnehmer nach dem Verpflichtungsgesetz. Diese kann, bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern) auch ein Minderjähriger ablegen. An einem Sprechfunkerlehrgang dürfen also auch minderjährige Angehörige einer Einsatzabteilung teilnehmen.
  • Atemschutzgeräteträger
    Nach den Untersuchungsgrundsatz G 26 III ist eine Volljährigkeit für den Einsatz unter Atemschutzgeräten erforderlich. Somit darf auch nicht vor der Volljährigkeit mit der Ausbildung begonnen werden.

Zunächst prüft der Feuerwehrausschuss die Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst (siehe oben). Erfüllt der Bewerber diese Voraussetzungen, wird nach Anhörung des Abteilungsausschusses die Dauer der Probezeit festgelegt. Sie muss nicht zwölf Monate betragen, sondern kann individuell gekürzt ggf. auch verlängert werden. Der auf Probe Aufgenommene hat regelmäßig am Feuerwehrdienst teilzunehmen (außer an Einsätzen) und soll möglichst innerhalb der Probezeit den Grundausbildungslehrgang erfolgreich absolvieren. Die Dienstpflichten sind einzuhalten. Am Ende der Probezeit entscheidet der Feuerwehrausschuss nach Anhörung des Abteilungsausschusses über die endgültige Aufnahme.