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Geänderte Grundlage für die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträgern und Tauchern

Die DGUV hat im August 2022 Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen veröffentlicht.

Einsatzkräfte mit Atemschutz

Vorweg: Am bisherigen Standard der arbeitsmedizinischen Untersuchungen für die Atemschutzgeräteträger und Taucher ändert sich so gut wie Nichts. Die Hinweise sind im Wesentlichen wichtig für die Ärzte / Ärztinnen welche die Eignungsuntersuchungen durchführen!

Bisher wurde die Eignungsuntersuchung von Atemschutzgeräteträgern und Tauchern der Feuerwehren anhand der „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ nach G26 und G31 durchgeführt.

Mit dem Wandel von der „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung“ zur „arbeitsmedizinischen Vorsorge“ und der damit verbundenen Einführung der „Eignungsuntersuchung“ war es aber notwendig, diese bisherigen Grundsätze (G26 / G31), die noch auf den früheren Vorsorgeuntersuchungen basierten, in das moderne System von Vorsorge und Eignungsuntersuchung zu überführen.

Seit August 2022 ersetzen die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ die oben genannten DGUV Grundsätze. Dort sind die bisher geläufigen Bezeichnungen mit Nummerierung (z.B. G26) entfallen. Weitergehende Informationen und die Bezugsquelle der Printausgabe und des E-Books finden Sie auf dem Internetauftritt der DGUV. 

https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/arb_vorsorge/dguv-empfehlungen/index.jsp

Die Rechtsgrundlage für die Eignungsbeurteilung den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ist nach wie vor die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehr“ (UVV Feuerwehren), siehe § 6 Abs. 3, der auch die Nachuntersuchungsfristen für Atemschutzgeräteträger und Taucher regelt.

Die DGUV Regel 105 049 zur DGUV Vorschrift 49 finden Sie hier:
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3505

Für weitere Informationen zu diesem Thema, hat die DGUV ein „Fachbereich Aktuell FBFHB-011 Ärztliche Bescheinigung über die Eignungsbeurteilung von Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr“ herausgegeben. Hier sind auch nochmals die rechtlichen Zusammenhänge dargestellt.

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/publikationen-nach-fachbereich/feuerwehren-hilfeleistungen-brandschutz/feuerwehren-und-hilfeleistungsorganisationen/3715/fbfhb-011-aerztliche-bescheinigung-ueber-die-untersuchung-von-einsatzkraeften-der-freiwilligen-feuer

Fazit: Alle Atemschutzgeräteträger und Taucher müssen weiterhin vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen (siehe in der Anlage 1 der DGUV Regel 105 049) Eignungsuntersuchungen durchführen.