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Aktuelles

Neufassung von § 201a StGB regelt Umgang mit persönlichen Bildern

„Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ ist im StGb neu geregelt.

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​Mit der Neufassung von § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) sind die Regeln zum Anfertigen und Verbreiten von Fotos teilweise weitreichender. So ist es künftig strafbar, wenn Bilder die „Hilflosigkeit von Personen zur Schau stellen”. Die Regelung ist für Feuerwehren besonders im Hinblick auf Fotos von Einsätzen und deren Verwendung interessant.Der Bundestagsbeschluss von Ende 2014 zur „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ erweitert den Strafrahmen und die so genannten tatbestandlichen Handlungen. Mit der Änderung setzt die Bundesrepublik unter anderem europäische Vorgaben um.

Die Neufassung finden Sie hier:
FACHTHEMEN / Recht, Organisation und Hinweise / Gesetze

oder Sie können die Neufassung direkt hier herunterladen:
§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (pdf, 76 kB)

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