Die wesentliche Änderung besteht darin, dass nun auch in Baden Württemberg die bauaufsichtliche Anforderung an Bauteilen "hochfeuerhemmend" (F 60) eingeführt wurde. Somit ist es nun möglich, Wohngebäude, deren anleiterbare Stelle über 8 m liegt, in Holzbauweise zu errichten.
Um dies zu realisieren, wurde die "Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise" erarbeitet, welche (unter anderem) die nichtbrennbare Bekleidung von den Holzbauteilen vorsieht.
Da hierdurch die Verwendung des Baustoffes Holz erleichtert wird, haben diese Änderungen auch Auswirkungen auf den abwehrenden Brandschutz. Dies gilt insbesondere für Gebäude, deren Anleiterstellen bis zu 14 m über der Geländeoberfläche angeordnet sein können.
Im angehängten Text werden die geänderten Paragraphen mit den eingearbeiteten Änderungen aufgeführt; dabei sind die Änderungen kursiv gedruckt. Die im Text hochgestellten Zahlen verweisen auf die im Anhang aufgeführten Hinweise und Erklärungen sowie auf eine Kommentierung des Verfassers dieses Textes; diese Verweise sind nicht Gegenstand des amtlichen Textes und dienen lediglich dem besseren Verständnis und der Darstellung von Zusammenhängen mit anderen Vorschriften.
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Zusammenfassung der Änderungen der LBO-AVO (pdf, 123 kB)