Landesfeuerwehrschule Baden Württemberg

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Betriebssicherheitsverordnung und Feuerwehr 

Berichterstattung: Vorsitzender Bundesverband der Unfallkassen
Hinweise: Beschluss zu TOP 6 der 12. Sitzung des AFKzV am 15./ 16.09.2003

Sachverhalt:
Mit dem o.a. Beschluss hat der AFKzV seinen Vorsitzenden beauftragt, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der Gremien des Ausschusses für Betriebssicherheit ein Gremium geschaffen wird, das sicherstellt, dass die spezifischen Bedürfnisse der Feuerwehr für die einzelnen Arbeitsmittel beschrieben und mit dem erforderlichen Sachverstand in die entsprechenden Arbeitsausschüsse eingebracht wird. Hierzu hat der Vorsitzende am 17.02.2004 unter Beteiligung des BUK mit dem BMWA ein Gespräch geführt, dass das folgende Ergebnis erbrachte:

In der Betriebssicherheitsverordnung vom Oktober 2002 sind eine Vielzahl von Verordnungen zum Arbeitsschutz z.B. auch die Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen (Druckbehälterverordnung, Aufzugsverordnung usw.) aufgegangen. Damit wurde die Zahl der Verordnungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln deutlich reduziert. Künftig wird es zur Betriebssicherheitsverordnung als untergesetzliches Regelwerk Technische Regeln auf der Basis gleichartiger Gefährdungen geben. Diese Techischen Regeln sollen es dem Arbeitgeber ermöglichen, die von der Verordnung geforderte gefährdungsspezifische Bewertung für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmittel durch die Beschäftigten durchzuführen und für die Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen für die erforderlichen Prüfungen zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung beauftragt werden. Das Ergebnis dieser gefährdungsspezifischen Bewertung kann im Einzelfall auch zu Abweichungen von den Vorgaben vorhandener technischer Regeln führen z.B. zu kürzeren oder längeren Prüffristen.

Für die Feuerwehren hat das die folgende Auswirkungen:

1. Die Betriebssicherheitsverordnung entfaltet für die Beschäftigten der Berufs-/Werkfeuerwehren unmittelbare Wirkung, da es sich bei den Mitarbeitern regelmäßig um abhängig Beschäftigte eines Arbeitgebers handelt.

2. Nach Ansicht des BMWA handelt es sich dagegen bei den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren nicht um hauptamtlich und abhängig beschäftigte Arbeitnehmer i.S. der Betriebssicherheitsverordnung, so dass die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie alle daraus abgeleiteten Technischen Regelwerke für die Freiwilligen Feuerwehren keine Anwendung finden.
Damit gilt für die Benutzung von Arbeitsmitteln bei den Freiwilligen Feuerwehren sowie deren regelmäßige Prüfung (ggf. Aussonderung) nicht das staatliche Arbeitsschutzrecht, sondern die von den Unfallversicherungstägern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften als autonome Rechtsnormen , insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (GUV-V C53) und die zu ihrer Konkretisierung erlassenen Regelungen z.B. die Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (GUV-G 9102). Dieses Regelwerk wird von den Unfallversicherungsträger entsprechend der technischen Entwicklung und der Entwicklung der Normung auf dem jeweilig aktuellen Stand gehalten. Die Anwendung dieses Regelwerkes beinhaltet für den Aufgabenbereich der Freiwilligen Feuerwehren die notwendige gefährdungsspezifische Bewertung, wie sie auch im staatlichen Arbeitsschutzrecht (Betriebssicherheitsverordnung) gefordert wird. Die aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung noch zu erlassenden technischen Regeln beziehen sich somit nicht auf den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr. Insbesondere für die Benutzung der Arbeitsmittel der Feuerwehr beim Einsatz und bei der Übung gelten auch die auf der Basis einer Gefährdungsermittlung erstellten Feuerwehrdienstvorschriften (z.B. für den Umgang mit tragbaren Leitern der Feuerwehr, hydraulischen Rettungsgeräten usw.). Verschärfende Wartungs, Anwendung und Prüfvorschriften der Herstellter mit Hinweis auf die Betriebssicherheitsverordnung entfalten für den Aufgabenbereich der Feuerwehr somit keine unmittelbare Wirkung. Haftungsrechtlich könnte es aber zu einer indirekten Anwendung kommen. Bei den Anwendungsregeln der Hersteller handelt es sich um allgemeine Hinweise und damit um keine feststehenden Regelungen. Um sie in den Bereichen in denen sie bereits zu einer Verschärfung der Angaben in den Betriebsanleitungen geführt haben wieder auf das bisherige Maß zurückzuführen (Unfallverhütungsvorschriften, Prüfgrundsätze) ist es erforderlich im Rahmen der zuständigen Gremien der IMK z.B. allgemeine Entscheidungshilfen für Beschaffungsmaßnahmen zu beschließen. Auch die Berufsverbände können im Rahmen ihrer Lobbyarbeit wichtige Hilfestellung leisten.

3. Für die Beteiligung des AFKzV an einem der UA/AK des Ausschusses für Betriebssicherheit besteht keine Notwendigkeit. Mitglieder in dem Ausschuss für Betriebssicherheit sind u.a. die jeweiligen für den Arbeitsschutz zuständigen Länderminister. Hier sollte eine enge Zusammenarbeit gesucht werden, so dass bei der Abfassung allgemeiner Technischer Regeln wo notwendig eine umfassende Berücksichtigung der Feuerwehrinteressen erreicht wird. Die jeweiligen Länderminister können zu den Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung erläuternde Weisungen im Rahmen ihrer Ausführungskompetenz herausgeben.
Bei der gefährdungsspezifischen Bewertung für das Bereitstellen von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie deren Benutzung durch Beschäftigte der Berufsfeuerwehren bei Einsatz und bei Übungen sowie Art, Umfang und Fristen für die erforderlichen Prüfungen sind die Vorschriften die Betriebssicherheitsverordnung auch dadurch einzuhalten, dass, wie bei den Freiwilligen Feuerwehren, für die Benutzung die UVV „Feuerwehren“ und die Feuerwehrdienstvorschriften und für die Prüfungen (und Aussonderung) die Prüfgrundsätze für die Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr angewendet werden.

Download

Betriebssicherheitsverordnung (pdf, 263 kB)

04.08.2004 
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